• Zulässige Kostenpflicht für Wohnungseigentümer bei der Balkon-Reinigung

    Das Land­ge­richt Frank­furt am Main hat mit einem Urteil vom 11.07.2024 (Az. 2–13 S 19/24) ent­schie­den, dass Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die Kos­ten für die Rei­ni­gung der Abfluss­rin­nen auf ihren Bal­ko­nen selbst tra­gen müs­sen. Die­se Rege­lung ist auch dann zuläs­sig, wenn durch die Lage des Bal­kons ein erhöh­ter Laub­fall auf­tritt. Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter fin­den in die­sem Arti­kel wich­ti­ge Details zu den Rech­ten und Pflich­ten in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und zur zuläs­si­gen Kos­ten­pflicht für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer bei der Balkonpflege. 

    Hintergrund

    Das Land­ge­richt Frank­furt am Main hat ein bedeu­ten­des Urteil zur Kos­ten­pflicht für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) gefällt. Laut Urteil vom 11.07.2024 müs­sen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer selbst für die Rei­ni­gung der Abfluss­rin­nen ihrer Bal­ko­ne auf­kom­men. Dies gilt selbst dann, wenn der Laub­fall durch Bäu­me in der Nähe eines Bal­kons über­durch­schnitt­lich hoch ist. Der Beschluss hat gro­ße Rele­vanz für Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter, da er Klar­heit über die Pflich­ten inner­halb einer WEG bringt und eine wich­ti­ge Ori­en­tie­rung für die Abrech­nung und Kos­ten­ver­tei­lung bietet.

    Worum ging es im Urteil? Ein Fall aus Wiesbaden

    Das Urteil des Land­ge­richts Frank­furt a.M. beruht auf einem Fall, der ursprüng­lich beim Amts­ge­richt Wies­ba­den ver­han­delt wur­de. Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­me­rin klag­te gegen einen WEG-Beschluss, der die Kos­ten für die Rei­ni­gung der Bal­kon-Abfluss­rin­nen den jewei­li­gen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern zuwies. Die Klä­ge­rin, deren Bal­kon im zwei­ten Ober­ge­schoss liegt, argu­men­tier­te, dass sie durch den erhöh­ten Laub­fall eines nahe­ge­le­ge­nen Bau­mes unver­hält­nis­mä­ßig belas­tet wer­de. Ihrer Ansicht nach soll­te die WEG die Rei­ni­gungs­kos­ten für alle Bal­ko­ne ein­heit­lich übernehmen.

    Entscheidung des Amtsgerichts und Berufung

    Das Amts­ge­richt Wies­ba­den wies die Kla­ge der Eigen­tü­me­rin ab und bestä­tig­te, dass es in der Ver­ant­wor­tung des ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mers liegt, die Kos­ten der Bal­kon­pfle­ge und Rei­ni­gung zu tra­gen. Die Klä­ge­rin leg­te dar­auf­hin Beru­fung beim Land­ge­richt Frank­furt ein. Ihre Haupt­ar­gu­men­te waren, dass die Lage ihres Bal­kons zu einer unzu­mut­ba­ren Belas­tung durch den Laub­fall füh­re und der Kos­ten­be­schluss daher will­kür­lich sei.

    Landgericht Frankfurt: Zulässige Kostenverteilung für Reinigung der Abflussrinnen

    Das Land­ge­richt Frank­furt wies die Beru­fung zurück und bestä­tig­te die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts. In sei­ner Begrün­dung erläu­ter­te das Gericht, dass es grund­sätz­lich zuläs­sig sei, die Kos­ten für die Rei­ni­gung von Abfluss­rin­nen den jewei­li­gen Eigen­tü­mern zuzu­wei­sen. Die Kos­ten­pflicht der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer für die Rei­ni­gung der Abfluss­rin­nen sei rech­tens, da sie auch vom indi­vi­du­el­len Nut­zungs­ver­hal­ten abhän­gig sei. Wer sei­nen Bal­kon inten­si­ver nutzt oder bepflanzt, kön­ne natur­ge­mäß höhe­re Rei­ni­gungs­kos­ten verursachen.

    Warum die Kostenpflicht für Wohnungseigentümer in Ordnung ist

    Das Gericht stell­te zudem klar, dass die Kos­ten­pflicht für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer auch dann gerecht­fer­tigt ist, wenn eini­ge Eigen­tü­mer durch die Lage ihres Bal­kons stär­ker belas­tet wer­den. Die Kos­ten­ver­tei­lung nach Lage des Bal­kons sei nicht will­kür­lich, da in einer WEG nie alle Kos­ten bei allen Eigen­tü­mern glei­cher­ma­ßen anfal­len. Die­se Ent­schei­dung stärkt die Auto­no­mie der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und gibt Haus­ver­wal­tern und Ver­mie­tern eine kla­re Richt­schnur für die Kos­ten­re­ge­lung in ver­gleich­ba­ren Fällen.