Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit einem Urteil vom 11.07.2024 (Az. 2–13 S 19/24) entschieden, dass Wohnungseigentümer die Kosten für die Reinigung der Abflussrinnen auf ihren Balkonen selbst tragen müssen. Diese Regelung ist auch dann zulässig, wenn durch die Lage des Balkons ein erhöhter Laubfall auftritt. Hausverwalter und Vermieter finden in diesem Artikel wichtige Details zu den Rechten und Pflichten in der Wohnungseigentümergemeinschaft und zur zulässigen Kostenpflicht für Wohnungseigentümer bei der Balkonpflege.
Hintergrund
Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein bedeutendes Urteil zur Kostenpflicht für Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefällt. Laut Urteil vom 11.07.2024 müssen Wohnungseigentümer selbst für die Reinigung der Abflussrinnen ihrer Balkone aufkommen. Dies gilt selbst dann, wenn der Laubfall durch Bäume in der Nähe eines Balkons überdurchschnittlich hoch ist. Der Beschluss hat große Relevanz für Hausverwalter und Vermieter, da er Klarheit über die Pflichten innerhalb einer WEG bringt und eine wichtige Orientierung für die Abrechnung und Kostenverteilung bietet.
Worum ging es im Urteil? Ein Fall aus Wiesbaden
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. beruht auf einem Fall, der ursprünglich beim Amtsgericht Wiesbaden verhandelt wurde. Eine Wohnungseigentümerin klagte gegen einen WEG-Beschluss, der die Kosten für die Reinigung der Balkon-Abflussrinnen den jeweiligen Wohnungseigentümern zuwies. Die Klägerin, deren Balkon im zweiten Obergeschoss liegt, argumentierte, dass sie durch den erhöhten Laubfall eines nahegelegenen Baumes unverhältnismäßig belastet werde. Ihrer Ansicht nach sollte die WEG die Reinigungskosten für alle Balkone einheitlich übernehmen.
Entscheidung des Amtsgerichts und Berufung
Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage der Eigentümerin ab und bestätigte, dass es in der Verantwortung des einzelnen Wohnungseigentümers liegt, die Kosten der Balkonpflege und Reinigung zu tragen. Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Landgericht Frankfurt ein. Ihre Hauptargumente waren, dass die Lage ihres Balkons zu einer unzumutbaren Belastung durch den Laubfall führe und der Kostenbeschluss daher willkürlich sei.
Landgericht Frankfurt: Zulässige Kostenverteilung für Reinigung der Abflussrinnen
Das Landgericht Frankfurt wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. In seiner Begründung erläuterte das Gericht, dass es grundsätzlich zulässig sei, die Kosten für die Reinigung von Abflussrinnen den jeweiligen Eigentümern zuzuweisen. Die Kostenpflicht der Wohnungseigentümer für die Reinigung der Abflussrinnen sei rechtens, da sie auch vom individuellen Nutzungsverhalten abhängig sei. Wer seinen Balkon intensiver nutzt oder bepflanzt, könne naturgemäß höhere Reinigungskosten verursachen.
Warum die Kostenpflicht für Wohnungseigentümer in Ordnung ist
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Kostenpflicht für Wohnungseigentümer auch dann gerechtfertigt ist, wenn einige Eigentümer durch die Lage ihres Balkons stärker belastet werden. Die Kostenverteilung nach Lage des Balkons sei nicht willkürlich, da in einer WEG nie alle Kosten bei allen Eigentümern gleichermaßen anfallen. Diese Entscheidung stärkt die Autonomie der Wohnungseigentümergemeinschaft und gibt Hausverwaltern und Vermietern eine klare Richtschnur für die Kostenregelung in vergleichbaren Fällen.